Wir sind Ihr kompetenter und zuverlässiger Ansprechpartner für Taxi- und Kurierfahrten, Flufhafentransfers und
Dialysefahrten.
Unser Kerngeschäft liegt jedoch im Bereich Behindertenbeförderung mit Rollstuhl. Dabei zeichnet uns aus, dass wir Sie im Sitzen transportieren. Falls Treppen zu überwinden sind, kommt unser Treppensteiger zum Einsatz. Somit können wir Sie kostengünstiger als mit einer zweiten Tragekraft, aber dennoch einfach und sicher befördern.
Unser Taxiunternehmen wurde 2002 gegründet.
Wir sind darauf spezialisiert, körperlich behinderte Personen mit Rollstuhl zu befördern.
Wir bieten unsere Fahrdienste Privatpersonen, Arztpraxen, Krankenhäusern, Senioren- und Pflegeheimen, Behinderten- und Tagespflegeeinrichtungen und dem LWL an.
Als Vertragspartner aller Krankenkassen können wir sämtliche genehmigungsfreie Krankenbeförderungen direkt abrechnen. Unsere 7 qualifizierten Mitarbeiter berücksichtigen selbstverständlich die individuellen Wünsche unserer Kunden.
Ebenfalls führen wir neben unserem Kerngeschäft auch "normale" Taxifahrten, Chemo-, Bestrahlungs- und Dialyse-
sowie Kurierfahrten und Flughafentransfers durch.
SANTAXI Wille ist Ihr Spezialist für nicht betreuungspflichtige und nicht liegenden Kranken- und Behindertenbeförderung. Obwohl wir uns auf Behindertenbeförderungen spezialisiert haben, führen wir natürlich auch alltägliche Beförderungsfahrten durch.
Unternehmensgründer und seit 2008 Geschäftsführer der SANTAXI GmbH
Die Kosten für Rollstuhl- bzw Treppensteigertransporte werden von
den Krankenkassen übernommen, wenn:
a) es zu einer stationären Behandlung geht
b) es zu einer teilstationären Behandlung geht
c) es zu einer vor- bzw. nachstationären Behandlung im Rahmen von 14 Tagen geht.
d) ein Pflegegrad 3 sowie gleichzeitig das Merkzeichen G im Behindertenausweis vorliegt.
e) ein Behindertenausweis mit den Merkzeichen AG, BL oder H vorliegt
f) ein Bescheid über die Pflegegrad 4 oder 5 vorliegt.
In diesen Fällen muss nur ein Eigenanteil zwischen 5 -10€ je nach Fahrtstrecke zugezahlt werden.
Liegt ein Befreiungsausweis der Krankenkasse vor, entfällt diese Zuzahlung.